E. Klaubert, Kommunikationsdesigner
KundenInformation

BFSG
Aktuelle Informationen

BFSG – das BarriereFreiheitsStärkungsGesetz. Eine möglichst beste Teilhabe und Teilnahme von Menschen mit Handycap am (geschäftlichen) Alltag soll mit diesem Gesetz unterstützt bzw. erreicht werden. Produkte und Leistungen müssen deshalb passend ergänzt und angeglichen werden. Menschen mit Sehbehinderungen, Hörbeeinträchtigungen, kognitiven Einschränkungen haben das gleiche Recht auf Teilnahme am Alltag, wie alle anderen Personen auch. Und das ist gut.

„Alte Wege öffnen keine neuen Türen“

Ja. Das bereitet Arbeit. Immer wieder. Und macht das Leben doch besser. 😉

BFSG-Anforderungen

„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen…“

Ziel: Accessibility
Auf Deutsch: Barrierefreiheit oder Zugänglichkeit. Das Ziel ist die Gestaltung / die Publikation von digitalen Inhalten – das sind Internetpräsenzen, Webseiten, Apps und weiterer Software sowie auch von physischen Produkten eben so erfolgt, dass sie von allen Menschen – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen und ohne fremde Hilfe genutzt werden können.

Seit 06/2025 haben nun alle Marktakteure/innen haben das Gesetz umzusetzen.
Das BarriereFreiheitsStärkungsGesetz gilt für Marktakteure/innen mit geschäftlichen B2C-Beziehungen – also alle Marktakteure/innen mit privaten Kunden
– Firmen
– Banken
– Kommunen
– Freie Berufe
– Gesundheitsberufe
– Fitness- und Sportanbieter
– Praxen, Kanzleien
– Restaurants
– Hotels
– Vereine
– Händler
– Importeure
– Transportdienste

Ausgenommen von der BFSG-Umsetzungspflicht sind

– Einzelunternehmer/innen, Kleinunternehmen
– Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten
– Firmen, deren Umsatz die Millionengrenze nicht überschreitet
– Marktakteure/innen, deren Angebote sich ausschliesslich an gewerbliche Kunden richten

Allerdings: Für Anbieter digitaler Dienstleistungen an private Kunden gelten diese Ausnahmen nicht.
> BFSG-Ausnahmen – Information IHK

Für grosse Firmen / Anbieter ist die Gesetzeslage eindeutig. Beachtenswert ist jedoch, dass auch viele Kleinunternehmen / Freiberufler die Vorgaben erfüllen müssen, sofern sie ihre Leistungen / Produkte / Angebote digital publizieren und für Endverbraucher anbieten.

Beispiele
– Handwerksbetriebe mit Produkt- und Leistungsangeboten für Endverbraucher
– Vereine mit Ticketverkauf bzw. der Möglichkeit zur Mitgliedschaft via Internetpräsenz
– Friseure, Ärzte, Physiotherapeuten etc. mit Online-Terminbuchungsmöglichkeiten

> BFSG für Vereine – Info

Ähnlich zur Impressumspflicht bzw. zur Informationspflicht gem. DSGVO besteht für die Marktakteure/innen eine Mitteilungspflicht zum Status der Barrierefreiheit digitaler Angebote / Leistungen / Dienstleistungen / Produkte. Wie die Bezeichnung es klar ausdrückt, besteht die Pflicht zur Mitteilung. Das bedeutet, dass jeder Status einer Mitteilung bedarf – eine Umsetzung ebenso, wie eine Nicht-Teilnahme.

> Informationspflicht §5 DDG

> Informationspflicht DSGVO

> BFSG-Kennzeichnungs- bzw. Mitteilungspflicht

Selbstverständlich entscheiden die Marktakteure/innen selbst, ob sie die Vorgaben umsetzen bzw. „nicht daran teilnehmen“.
Ich empfehle allerdings allen meinen Kunden die bestmögliche* Teilnahme. Dazu gibt es einen ganz einfachen Grund:
Gut 10% der Bevölkerung in DE haben eine anerkannte Behinderung. Bei Angeboten von gesundheitlichen Diensten, Physio- und Ergotherapie, Palliativmedizin… bei den Schulen und auch bei den STBs, Rechtsanwälten und auch bei Restaurants, Hotels… etc. überall gehört diese Bevölkerungsgruppe selbstverständlich zum Kundenkreis / zur Zielgruppe. Und selbst bei reinen B2B-Angeboten richten wir diese doch auch an die dortigen Mitarbeiter/innen – ggf. Mitarbeiter/innen mit Handycap.
Da steht ein „Nein“ zur Umsetzung bzw. die Teilnahme eigentlich gar nicht zur Debatte. Ganz davon ab, dass ältere Menschen die technischen Vorteile dieser Umstellungen auch nutzen und positiv darauf reagieren werden. 😉

> Menschen mit Behinderung in DE

> Beschäftigungsquote Menschen mit Behinderung

DSGVO-aktuelle Veränderungen
Das BarriereFreiheitsStärkungsGesetz – BFSG – ist seit dem 28. 06. 2025 rechtskräftig

Digitale Barrierefreiheit
Das BFSG verpflichtet Unternehmen, nun auch digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Dazu zählen

– E-Commerce-Angebote
– Online-Shops
– Buchungs- und Bestellmöglichkeiten
– Internetpräsenzen / Websites / Apps mit Angeboten
— zur Kontaktaufnahme
— zur Terminvereinbarung
— für Mitgliedschaften

– digitale Hardware-Produkte
— Computer / Tablets / Smartphones
— Router / TV-Geräte
— Automaten / Ticket- / Geld- etc.
— Infoterminals

Fazit: Alle digitalen Produkte und Angebote sollen / müssen bestmöglich* für alle Menschen zugänglich und bedienbar sein. Ist die grundsätzliche Intention einer Internetpräsenz – neben reiner Information – die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter über z.B. eine genannte Telefonnummer bzw. E-Mail… dient diese Präsenz zur Geschäftsanbahnung – BFSG-Vorgaben sind somit umzusetzen.
> BFSG Gesetzestext
> BFSG Info Bundesregierung

Aus diesem Grund achte ich für meine Kundinnen und Kunden *bestmöglichst auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Gut, ich bin kein RA, erteile keine Rechtsberatung und bin auch nicht verpflichtet, diese Leistungen und Arbeiten zu übernehmen. Dennoch: Diese Arbeiten sind ein wichtiger Bestandteil für die umfassende, ja ganzheitliche Betreuung und Realisation im Bereich Marketing und Werbung – hier speziell der Arbeitsbereich Internetpräsenzen.
Die Konzepte heben sich nicht allein durch gute Ideen und das Design ab – sie sind realisierbar. Absichtlich biete ich damit einen Unterschied zu anderen Anbietern und letztlich ist es auch die Empathie für die Produkte, die Leistungen … und vor Allem für die Zielgruppen. Folgerichtig gehört es dazu, meine Kundinnen und Kunden vor „böser Konkurrenz“ zu schützen und *bestmöglichst Angriffspunkte, ja auch Fehler zu vermeiden.

Aktuell. Was ist neu? Was hat sich geändert?

Was können wir tun? Was müssen wir ändern?

Fehlende BFSG-Umsetzung

Mögliche Strafzahlungen und Abmahnungen

Bei nachgewiesenen Verstößen drohen hohe Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie Verkaufsverbote. Ziel ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 für mehr Barrierefreiheit.
> EU-Richtlinie 2019/882

Die Aktivitäten der Abmahn-Industrie sind ein starkes Argument für die BFSG-Umsetzung bzw. Teilnahme. Kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes haben leider schon die ersten Abmahn-Aktionen verschiedenster Abmahnkanzleien begonnen.
Ähnlich wie bei DSGVO-Verstößen gilt die Nicht-Einhaltung der Vorgaben nun auch als Verstoß gegen das Wettberwerbsrecht gem. §3a UWG. Das begründet wiederum die Berechtigung zu Abmahnungen nicht nur für Abmahnvereine / -kanzleien, sondern auch für Mitbewerber / Konkurrenten.

> Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – §3a UWG

> Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – §8 UWG

Fakt ist leider, dass Abmahnungen beim Empfänger immer Aufwand, Arbeit und Kosten erzeugen. Der Empfänger muss reagieren, seinen Status nachweisen und zur Abwehr eine Fachkanzlei beauftragen. Selbst bei ungerechtfertigter und abgewehrter Abmahnung entstehen dabei beachtliche Kosten – im Durchschnitt zwischen 1000,00 und 2500,00 Euro. Bitte beachten: Kosten pro Abmahnung. Bestehen mehrere Gründe für Abmahnungen, werden diese einzeln ausgesprochen. Bei einer Nicht-Umsetzung der BFSG-Vorgaben summieren sich also die Kosten enorm, da jeder einzelne Fehler auch einzeln mit einem vom Abmahner gesetzten Streitwert abgemahnt wird. In der Regel werden die Streitwerte zwischen 10.000,00 und 30.000,00 Euro festgelegt.

> Information Abmahnungen

> Prozess-Kostenrechner

BFSG-Umsetzung – Empfehlung

Positive Effekte der BFSG-Umsetzung

Diese wiederkehrenden Arbeiten, Ergänzungen und Erweiterungen der digitalen Produkte dienen tatsächlich der Einbeziehung aller Menschen. Das wirkt sich nicht nur positiv auf das Image aus. Es ergänzt und erweitert Ihre Zielgruppe. Und eben das steigert Ihren Umsatz und Ihren Geschäftserfolg.

Die Ausgaben für Änderungen / Angleichungen / Ergänzungen gem. den BFSG-Vorgaben sind… im Vergleich zu den erwartbaren Kosten für Abmahnungen, RA- bzw. Gerichtskosten oder ggf. sogar Strafzahlungen… wirklich gering.

Zumindest stehen Zeit und Aufwand für die Umsetzungen der BFSG-Vorgaben an. Für die Bereiche „Digitale Publikation, Medienkanäle, Internetpräsenzen…“ etc. sind tatsächlich ausführliche Fleiss-Arbeiten nötig. Glücklicherweise sind genau diese Arbeiten delegierbar, denn zufälligerweise gehören sie zu meinen Aufgabenbereichen. Und eben diese können Sie buchen.😉

BFSG – Handlungsbedarf

Technik und Internet – Beides ein stetiger Prozess

* „Bestmöglich“ – bedeutet nach Stand der z.Z. angebotenen technischen Möglichkeiten. Die z.Z. nutzbaren Tools sind „ausreichend und gut“, werden kontinuierlich von den Software-Produzenten ergänzt und verbessert. Diese neuen Tools sind gebräuchlich und zusammen mit ein wenig mehr Fleissarbeit sind wichtige Schritte zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben möglich. Bedingung ist allerdings, dass die Internetpräsenzen auch den aktuellen technischen Standards entsprechen.

Ein weiteres Kriterium ist – und das tut mir leid – das Kosten-Nutzenverhältnis. Für kleinere Firmen oder auch z.B. für Vereine rechnet sich eine sofortige komplette Neuerstellung der digitalen Produkte und Kanäle nicht – auch, wenn’s eigentlich Zeit dafür wäre. Oft sind glücklicherweise „Schritt-für-Schritt-Lösungen“ möglich.
Dennoch: Es muss mit den Arbeiten begonnen werden – das BarrierenFreiheitsStärkungsGesetz ist gültig und muss demnach umgesetzt werden.

Auch hier kommt das Kosten-Argument bzw. es stellt sich die Frage zum Kosten-Nutzenverhältnis. So manche Internetpräsenz entspricht schon lang nicht mehr dem Zeitgeist in Bezug auf Design und trifft somit auch nicht die Zielgruppe. Viele Darstellungen und Anbebote im Web basieren zudem auf einer Technik, die nicht nur alt und überholt ist, sondern zudem ein „leichtes Angriffsziel für Hacker und Bots bieten.“ Hier ist eher eine komplette Neuerstellung opportun als technisch/inhaltliche Reparaturarbeiten. Also dann doch lieber „Launch statt Relaunch“, weil’s günstiger wird.

Klaubert Kommunikation – Maßnahmen

Bestmögliche Angleichung zur Erfüllung der gesetzlicher Vorgaben.
Aufgabe: „Webseite barrierefrei machen“

Mit den EASY-SITE DIGITAL VCARDS sind Sie einfach und elementar mit Ihren Kontaktdaten im Netz vertreten. Eine Vielzahl von Funktionen und Verbindungen z.B. zu soz. Netzwerken steht zur Auswahl. Selbstverständlich DSGVO-konform.

> EASY-SITE DIGITAL VCARDS

ECO-SITE INTERNETPRÄSENZEN sind individuelle, branchenspezifische Onlinepräsenzen. Sie erfüllen – je nach Kundenwunsch – unterschiedliche Aufgaben und Funktionen. Alle ECO-SITE Produkte sind skalierbar, responsive, enthalten sämtliche gesetzlich z.Z. vorgeschriebenen Bestandteile entsprechen den aktuellen Vorgaben der DSGVO-Gesetzgebung sowie *bestmöglich den BFSG-Vorgaben.

> ECO-SITE INTERNETPRÄSENZEN

17,66

Millionen Websites in DE

Status 12/2024 – Denic
->Statista

69%

Unternehmen mit Websites

Anteil der Unternehmen mit einer Präsenz im Web.
->Statista

≥2.500€

ø Kosten pro Abmahnung

bei einem Streitwert von 20.000 €
Gebühren bei aussergerichtlicher Einigung
> Anwaltskostenrechner

100%

der EASY-SITE + ECO-SITE Kunden

arbeiten und leben erfolgreich und ohne Abmahnung 😉

*“Bestmöglich“ – bedeutet nach Stand der z.Z. angebotenen technischen Möglichkeiten sowie dem bezahlbaren Aufwand.
Die o.g. Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, enthalten lediglich Empfehlungen und sind keine Rechtsberatung.

Gut. Fangen wir an.