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DSGVO
aktuelle Anforderungen
Die DSGVO Gesetzgebung gilt seit 25.05.2016. Alle Übergangsfristen zur Angleichung geschäftlicher Vorgänge sowie auch von kommerziellen Internetpräsenzen sind seit dem 25.05.2018 verstrichen. Es gibt somit „keine Ausrede mehr“… Leider sind die gesetzlichen Grundlagen nicht wirklich eindeutig und werden dadurch in vielerlei Richtungen ausgelegt. Aktuelle Gerichtsentscheidungen und Urteile sind deshalb so relevant, da sie wiederum als Basis für Abmahnungen oder gerichtliche Streitigkeiten dienen bzw. zu dessen Abwendung genannt werden. Fazit: Wir müssen unsere Internetpräsenzen an die DSGVO und möglichst zeitgerecht an aktuelle Änderungen anpassen.
„Kann man das nicht ein Mal richtig machen?“
Ja. Das machen wir. Jedes Mal. Alles ändert sich. Und wir ändern (uns) mit. 😉
Auch Mitbewerber sind berechtigt, Konkurrenten abzumahnen.
Das LG Bochum sprach sich gegen einen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers aufgrund von Verstößen zur Informationspflicht aus.
(180807 LG Bochum Az. I-12 O 85/18)
Das LG Würzburg jedoch ließ die Klage eines Mitbewerbers zu und bestätigte die Möglichkeit einer Abmahnung aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO sogar als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach §3a UWG.
(080913 LG Würzburg Az. 11 O 1741/18)
250327 Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gem. UWG begründet. D.h., dass Mitbewerber ihre Konkurrenten bei Verstößen abmahnen können.
(BGH IZR186/17 27.03.2025)
Damit ist eine Unklarheit behoben. Die Abmahnungsmöglichkeiten haben damit zugenommen. Ist uns nun die Konkurrenz nicht wohlgesonnen, kann sie sich nun auf das passende Urteil berufen und den Versuch einer Abmahnung selbst initieren. Alternativ wird die Sache einer Kanzlei bzw. einem Verband übergeben, der mit Nachweis einer berechtigten Interessensvertretung dann kostenpflichtige Abmahnungen versendet und Unterlassungserklärungen mit sehr teuren Folgen verlangt.
Fakt: Für den Empfänger der Abmahnung(en) entstehen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie recht hohe Kosten für den nötigen Rechtsbeistand und ggf. auch Gerichtskosten. Im Vergleich dazu steht fest, dass der Kostenaufwand für die Arbeiten zur Einhaltung der DSGVO-Vorgaben geringer ausfallen.
Aus diesem Grund achte ich für meine Kundinnen und Kunden *bestmöglichst auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Gut, ich bin kein RA, erteile keine Rechtsberatung und bin auch nicht verpflichtet, diese Leistungen und Arbeiten zu übernehmen. Dennoch: Diese Arbeiten sind ein wichtiger Bestandteil für die umfassende, ja ganzheitliche Betreuung und Realisation im Bereich Marketing und Werbung – hier speziell der Arbeitsbereich Internetpräsenzen.
Die Konzepte heben sich nicht allein durch gute Ideen und das Design ab – sie sind realisierbar. Absichtlich biete ich damit einen Unterschied zu anderen Anbietern und letztlich ist es auch die Empathie für die Produkte, die Leistungen … und vor Allem für die Zielgruppen. Folgerichtig gehört es dazu, meine Kundinnen und Kunden vor „böser Konkurrenz“ zu schützen und *bestmöglichst Angriffspunkte, ja auch Fehler zu vermeiden.
Was ist neu? Was hat sich geändert?
Was können wir tun? Was müssen wir ändern?
92%
Nicht DSGVO konform
So viele Seiten-Betreiber*innen in DE haben die Vorgaben noch nicht bzw. ungenügend umgesetzt.
->e-recht24
≥2.500€
ø Kosten pro Abmahnung
bei einem Streitwert von 20.000 €
Gebühren bei aussergerichtlicher Einigung
> Anwaltskostenrechner
Die o.g. Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, enthalten lediglich Empfehlungen und sind keine Rechtsberatung.
